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  • · Fachbeitrag · Inkassokosten

    Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten beim Forderungseinzug

    | Gläubiger und von ihnen beauftragte Inkassounternehmen wurden zuletzt verstärkt von Verbraucher- und Wettbewerbszentralen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ins Visier genommen. Diese haben beanstandet, dass Inkassounternehmen für den Forderungseinzug nicht nur die Vergütung für einfache Mahnschreiben, sondern eine Geschäftsgebühr als Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen. Dabei wird auch die Höhe der Gebühr ‒ meist eine 1,3-Geschäftsgebühr ‒ beanstandet. Zwar richten sich die Klagen primär gegen Inkassounternehmen. Doch auch Anwälte sind betroffen, weil die Abrechnungsgrundlagen die gleichen sind. Dass Bedenken von Gläubigern unbegründet sind, Anwälte oder Inkassodienstleister mit solchen Mandaten zu beauftragen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg. Sie kann auch als Argument gegen die unter verbraucherzentrale.de/inkasso-check-start ausgeworfene Behauptung herangezogen werden, die Inkassovergütung dürfe regelmäßig 27 EUR nicht übersteigen. |

    Sachverhalt

    Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, nimmt den Beklagten, einen Gesellschafter einer Abrechnungsstelle, der zugleich ein Inkassounternehmen betreibt, nach UWG und UKlaG auf Unterlassung in Anspruch. Er beanstandet eine im Auftrag des Abrechnungsinstituts einem Verbraucher übersandte Zahlungsaufforderung betreffend eine Hauptforderung von etwa 60 EUR, verbunden mit der Aufforderung, Inkassokosten in Höhe von knapp 70 EUR als Verzugsschaden sowie 10 EUR für eine SCHUFA-Auskunft und 6 EUR für die Zahlungsaufforderung zu ersetzen. Die Inkassokosten hatte der Beklagte unter Anlehnung an Nr. 2300 VV RVG unter Ansatz eines 1,3-fachen Gebührensatzes bei einem Streitwert von 500 EUR berechnet. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

     

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Geltendmachung von Inkassokosten und SCHUFA-Kosten sei unberechtigt, die Inkassovergütung zudem überhöht. Der Beklagte habe nur ein einfaches Mahnschreiben verschickt, für das nach VV RVG 2301 eine 0,3-fache Gebühr in Ansatz zu bringen sei. Der Beklagte verwies auf den Auftrag und die der Rechtsanwaltsvergütung entsprechende Höhe der Vergütung. Es komme nicht darauf an, ob die beauftragte umfassende Tätigkeit nach außen hin lediglich in einem einfachen Schreiben zum Ausdruck komme.