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  • · Fachbeitrag · Inkassokosten

    Alle Eigenbemühungen müssen ein Ende haben

    Die Klägerin ist nicht gehalten unter Schadensminderungsgesichtspunkten einen Mahnantrag zu stellen, anstatt vorgerichtlich ein Inkassounternehmen einzuschalten, nachdem sie die von ihr zu erwartenden üblichen Eigenbemühungen zur Forderungsbeitreibung unternommen hat (LG Duisburg 14.11.14, 7 S 45/14, Abruf-Nr. 144603).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 281 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 281, 286 BGB, da sich der Beklagte mit der Zahlung eines Restkaufpreises von 2273,50 EUR gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug befand. Ausweislich der vorgelegten Rechnung aus Juni 2013 war der o.g. Restkaufpreis innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen. Dies ist unstreitig ‒ auch nach zweimaliger Mahnung ‒ nicht erfolgt, sodass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen im Oktober 2013 in Verzug befand.

     

    Die durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstandenen Kosten stellen einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (BeckOK/Unberath, BGB, 31. Edt. zu § 286 Rn. 74). Dies gilt jedenfalls, soweit ein wirtschaftlich denkender Mensch diese Maßnahme für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW-RR 09,43). Dementsprechend besteht eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Inkassokosten nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, da insoweit voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragt werden muss (OLG Hamm NZBau 06, 516).