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  • · Inkassodienstleistungen

    Identitätsdiebstahl III: Wenn für Anwälte und Inkassodienstleister unterschiedliche Maßstäbe gelten sollen

    Bild: © DimaBerlin - stock.adobe.com

    | In der Praxis sorgen die Entscheidungen des BGH „Identitätsdiebstahl I“ ( BGH 6.6.19, I ZR 216/17, Abruf-Nr. 211296 ) und „Identitätsdiebstahl II“ ( BGH 20.10.21, I ZR 17/21, Abruf-Nr. 226602 ), nach denen ein ‒ verschuldensunabhängiger ‒ Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein vermeintlicher Schuldner auf Ausgleich einer Forderung in Anspruch genommen wird und sich erst später herausstellt, dass seine Identität zur Forderungsbegründung missbraucht wurde, für kaum auflösbare Probleme. Denn was der Gläubiger und sein Rechtsdienstleister nicht wissen können, können sie auch nicht berücksichtigen. Trotzdem sind sie Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Jetzt schafft der BGH zumindest für Rechtsanwälte schon einmal Abhilfe. Es spricht viel dafür, dass nun der Gesetzgeber das Problem auch im Übrigen noch „abräumen“ sollte. |

    Sachverhalt

    Ein Verbraucherschutzverband hat eine Rechtsanwaltskanzlei, die vorwiegend Inkassodienstleistungen erbringt, also unstreitige Forderungen einzieht, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kanzlei versandte ein Inkassoschreiben an einen Verbraucher. Darin gab sie unter Verweis auf die Vertretung der G. Gr. GmbH an, er habe einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät geschlossen, aus dem ein Betrag von 164,70 EUR trotz Mahnung ihrer Mandantin unbezahlt geblieben sei. Diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten forderte die Kanzlei ein. Hierzu verwies sie unter Nennung des Betrags von 164,90 EUR auf eine Rechnung vom 28.10.21 betreffend einen am 24.11.20 mit der „G. GmbH“ geschlossenen Mietvertrag. Die Rechnung vom 28.10.21 belief sich auf 64,90 EUR. Eine „G. GmbH“ existiert nicht.

     

    Der Verbraucherschutzverband hat geltend gemacht, die von der Kanzlei und ihrer Mandantin aufgestellte Behauptung eines Mietvertragsabschlusses sei irreführend, weil der Verbraucher kein Mobilfunkgerät bestellt habe; es handele sich um einen Identitätsdiebstahl. Der Verweis auf einen Vertragsschluss mit der „G. GmbH“ sei irreführend, jedenfalls aber zweideutig und verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 43d Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO. Ebenfalls irreführend sei ihre Behauptung einer Zahlungspflicht in unzutreffender Höhe.

     

    LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Revision musste jetzt der BGH entscheiden.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH folgt den beiden Vorinstanzen und sieht dabei erhebliche Unterschiede zu seinen bisherigen Entscheidungen zu Fällen des Identitätsdiebstahls.

     

    Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar (Abruf-Nr. 249233).

     

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S .1 UWG ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zurzeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH 27.3.25, I ZR 65/22, GRUR 25, 840). Das verneint der BGH. Zwar haben sich mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.8.21 (BGBl. I S. 3504) die Vorschriftennummern, nicht aber deren Inhalt geändert.

     

    PRAXISTIPP | Der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG in der bis zum 27.5.22 geltenden Fassung (nachfolgend UWG a. F.) findet sich nun in § 5 Abs. 1 UWG. Der Tatbestand der Irreführung ist nicht mehr in § 5 Abs. 1 S. 2 UWG a. F., sondern inhaltsgleich in § 5 Abs. 2 UWG konkretisiert. Die Legaldefinition der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F. ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG verschoben und klarstellend um den Begriff des „unmittelbaren“ Zusammenhangs ergänzt worden.

     

    Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält.

     

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern.

     

    Das OLG hat angenommen, das angegriffene Inkassoschreiben stelle keine geschäftliche Handlung der Rechtsanwälte dar. Bei der außergerichtlichen Vertretung der Mandantin habe die Tätigkeit der Beklagten als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Vordergrund gestanden. Ihre außergerichtliche Äußerung im Namen und im Interesse der Mandantin habe der Durchsetzung der Mandantenposition gedient.

     

    Dem folgt der BGH. Das sind seine wesentlichen Argumente:

     

    • Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, nehme als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) die Aufgabe wahr, als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seines Mandanten (§ 3 Abs. 1 BRAO) die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. In dieser beruflichen Funktion setzt er die Position seines Mandanten regelmäßig in dessen Namen durch, ohne sich den ihm vom Mandanten geschilderten und dem Gegner vorgetragenen Sachverhalt als persönliche Behauptung zu eigen zu machen.

     

    • Beachte | Der Rechtsanwalt kann sich regelmäßig auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen, weil andernfalls das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis zerstört würde und er zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten zudem häufig nicht in der Lage ist (BVerfG NJW 03, 3263; BGH, 14.11.61, VI ZR 89/59). Müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Berufsausübung unterbunden und hierdurch die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts unverhältnismäßig beschränkt (BVerfG NJW 96, 3267; NJW 03, 3263).
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    • Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellten daher regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Bei der gleichzeitigen Förderung der wettbewerblichen Interessen des Mandanten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine Reflexwirkung.

     

    • Für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Inkassotätigkeit gilt nichts anderes. Rechtsdienstleistungen eines Rechtsanwalts in Form von Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RDG) sind Bestandteil seiner ihm durch § 3 Abs. 1 BRAO zugewiesenen Aufgabe, den Mandanten in dessen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Auch bei Inkasso‒dienstleistungen äußert sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Verbraucher daher in erster Linie, um im Interesse und in Vertretung seines Mandanten dessen Rechtsposition durchzusetzen, und kommt ihm mit Blick darauf die besondere Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu.

     

    • Der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt ist nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, mit der ersten Geltendmachung der Mietzinsforderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, klar und verständlich in Textform übermitteln. Haftete er im Fall der Unrichtigkeit der vom Mandanten hierzu übermittelten und an den Gegner weitergegebenen Sachangaben nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf Unterlassung, könnte er ‒ so der BGH ‒ der Gefahr von Verstößen gegen seine (titulierte) Unterlassungspflicht und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nur entgehen, wenn er bei Fortsetzung seiner Inkassodienstleistungen ‒ über seine berufsrechtlichen Pflichten hinausgehend ‒ in jedem Einzelfall die Richtigkeit der für den Mandanten beizutreibenden Forderung vorgerichtlich überprüfte. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts dar und sei mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege unvereinbar.
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    • PRAXISTIPP | Die Situation stellt sich für einen Inkassodienstleister aber nicht anders dar. Bei ihm ergibt sich die identische Informationspflicht aus § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG. Auch er ist Vertreter und macht sich die vom Mandanten übermittelten Informationen nicht zu eigen. Der Inkassodienstleister verfolgt auch keine wirtschaftlichen Ziele, die sich von denen des Rechtsanwaltes unterscheiden.

       
    • Eine andere Beurteilung sei mit Blick auf die Entscheidungen „Identitätsdiebstahl I“ (BGH GRUR 19, 1202) oder „Identitätsdiebstahl II“ (BGH 20.10.21, I ZR 17/21, GRUR 2022, 170) aus Sicht des BGH nicht geboten. In der Entscheidung „Identitätsdiebstahl I“ sei die Zahlungsaufforderung eines Anwalts als geschäftliche Handlung der beklagten Mandantin angesehen worden, der das Zahlungsverlangen ihres anwaltlichen Vertreters nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei. Soweit in der Entscheidung „Identitätsdiebstahl II“ die Annahme des dortigen OLG gebilligt worden sei, die Zahlungsaufforderung des beklagten Inkassodienstleisters stelle eine geschäftliche Handlung dar, handele es sich um das Schreiben eines Inkassounternehmens und nicht dasjenige eines Rechtsanwalts. Hier meint der BGH ‒ und darin liegt eine zentrale Bedeutung der Entscheidung ‒ unterscheiden zu müssen.

     

    • Einem Rechtsanwalt komme bei der Beitreibung einer Forderung eine von einem Inkassounternehmen abweichende Funktion zu, die der Einordnung von Angaben im Zusammenhang mit einer Zahlungsaufforderung als geschäftliche Handlung entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege in erster Linie dazu berufen, die Mandanten als unabhängiger Berater und Vertreter in ihren Angelegenheiten rechtlich zu unterstützen. Dadurch unterscheidet er sich von einem gewerblichen Inkassounternehmen, bei dem es sich nicht um ein Organ der Rechtspflege handelt und dessen Aufgabe vorrangig darin besteht, die wirtschaftlichen Belange seiner Kunden und die eigenen wirtschaftlichen Belange durch die Einziehung der Forderungen der Kunden oder ihrer zur Einziehung abgetretenen Forderungen zu fördern.
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    • PRAXISTIPP | Die Folge dieser Sichtweise ist, dass gegenüber einem Rechtsanwalt nur der Mandant wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, während bei einem Inkassodienstleister gegenüber dem Mandanten und/oder dem Inkassodienstleister wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden kann. Ob dies ein wirklicher Sieg für die Rechtsanwälte ist, darf bezweifelt werden. Der Mandant wird lieber einen Partner wählen, der ihm das Risiko und den Aufwand abnimmt.

       
    • Der gerichtlich vom Gläubiger, vertreten durch den Rechtsanwalt, in Anspruch genommene Verbraucher kann sich gegen die geltend gemachte Forderung damit verteidigen, dass er mit dem ‒ insoweit darlegungs- und beweispflichtigen ‒ Kläger keinen Vertrag geschlossen habe.

    Relevanz für die Praxis

    Danach handelt es sich bei den Angaben der Beklagten zum Mietvertragsabschluss im Inkassoschreiben nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Für die Richtigkeit der von der Mandantin hierzu erhaltenen Informationen hat sie nicht die persönliche Verantwortung in der Weise übernommen, dass sie deren Angaben zum Abschluss eines Mietvertrags gegenüber dem Verbraucher als eigene Behauptung aufgestellt hat. Vielmehr hat sie die Angaben der Mandantin in deren Namen mit dem Ziel weitergegeben, für diese die geltend gemachte Forderung durchzusetzen. Soweit sie damit zugleich die wettbewerblichen Interessen der Mandantin gefördert hat, handelt es sich lediglich um eine Reflexwirkung im Rahmen der anwaltlichen Berufstätigkeit der Beklagten.

     

    Aus der beruflichen Funktion der Beklagten als die Interessen ihrer Mandantin wahrnehmendes Organ der Rechtspflege ergibt sich für den BGH ohne Weiteres, dass sie die für die Mandantin geäußerte Behauptung eines Mietvertragsschlusses als deren Vertreterin (§ 164 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB, vgl. BVerfG NJW 96, 3267; BGH WRP 05, 236) mit dem Ziel aufgestellt hat, die Rechtsposition der Mandantin durchzusetzen.

     

    Der Auffassung des BGH, dass der Rechtsdienstleister keine geschäftliche Handlung vornimmt, indem er eine von dem Mandanten übergebene Forderung als Inkassodienstleistung außergerichtlich anmahnt, ist zutreffend und überzeugend begründet. Der BGH hätte dann aber den Mut haben müssen, insgesamt von seiner Entscheidung Identitätsdiebstahl II abzurücken. Die Unterscheidung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Inkassodienstleister allein anhand der Stellung als selbstständiges Organ der Rechtspflege ist gekünzelt und wenig überzeugend. Diese Stellung wirkt sich in der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht aus. Die Inkassodienstleistung ist identisch definiert (§ 2 Abs. 2 RDG), führt zu identischen Berufspflichten gegenüber dem Verbraucher (§§ 43d und § 13a RDG) und wird in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen honoriert (§ 13e RDG, Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG).

     

    Die Entscheidung ist nicht verfassungswidrig, wie der Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen e.V. meint, sondern sie verlangt allein, dass die Quintessenz, dass ein Rechtsdienstleister mit einer ernsthaften Zahlungsaufforderung (Mahnung) keine geschäftliche Handlung vornimmt, gleichermaßen auf einen Inkassodienstleister übertragen werden muss. Nachdem dem BGH dazu in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung der Mut gefehlt hat, sollte nun der Gesetzgeber handeln und eine Klarstellung im UWG vornehmen.

     

    Hierbei böte sich insgesamt an, die Haftung bei einem Identitätsdiebstahl insgesamt verschuldensabhängig auszugestalten. Verbraucher, Unternehmer und Rechtsdienstleister sitzen im gleichen Boot, wenn ein Dritter die Identität des Verbrauchers stiehlt und zu betrügerischen Geschäften nutzt. Der Täter muss gefasst und nicht der „Schwarze Peter“ zwischen den Opfern verteilt werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 153 | ID 50485994