13.08.2025 · Fachbeitrag · Informationsbeschaffung
Übermittlung von Positivdaten
| Die Übermittlung sog. „Positivdaten“ durch ein Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA kann im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO durch ein in der Abwägung überwiegendes, berechtigtes Interesse des Anbieters und Dritter an Betrugsprävention mittels Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems gerechtfertigt sein. |
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