09.01.2026 · Fachbeitrag · Datenschutz
Aussagekraft von Bonitätsscores: Übermittlung von Positivdaten
| Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten, z. B. zum Identitätsabgleich der Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an Betrugsprävention gerechtfertigt sein. |
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