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  • · Fachbeitrag · Handelsvertreterrecht

    Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmen vom Provisionsanspruch

    | Beruft sich der Versicherer zur Verteidigung gegen einen Provisionszahlungsanspruch des Versicherungsvertreters auf § 87a Abs. 3 S. 2 HGB, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands. |

     

    Der Handelsvertreter hat nach § 87a Abs. 3 S. 1 HGB auch einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Anderes gilt nach S. 2 nur, wenn die Nichtausführung oder die Änderung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Nach dem OLG Düsseldorf ist die Nichtausführung eines Versicherungsvertrags vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten, wenn er sich ausreichend um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat (13.1.17, 16 U 32/16, Abruf-Nr. 193999). Im Interesse des Vertreters ist der Unternehmer nach dem OLG in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtausführung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden sollen demgegenüber nicht genügen.

     

    MERKE | Will der Unternehmer die Nacharbeit nicht selbst erledigen, muss er zumindest den Handelsvertreter darüber informieren, dass sein Provisionsanspruch gefährdet ist, sodass dieser sich um die Vertragserhaltung bemühen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 94 | ID 44683585