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  • · Fachbeitrag · Gläubigermahnspesen

    BGH setzt Begrenzung der erstattungsfähigen Gläubigeraufwendungen fort

    | Oft bemühen sich Gläubiger, trotz Verzugs nach § 280, 286 BGB die Forderung weiter selbst einzuziehen. Häufig werden dabei auch eigene Mitarbeiter im Außendienst eingesetzt, um die säumigen Schuldner unmittelbar vor Ort anzusprechen und den Sachverhalt zu klären. Das ist personalintensiv und teuer. Besonders häufig agieren Versorgungsunternehmen und größere Vermieter auf diese Art und Weise. Die Vorgehensweise wirft die Frage auf, welche Kosten der Gläubiger dem Schuldner für seine Eigenbemühungen in Rechnung stellen darf und ob sich aus diesem Blickwinkel der Aufwand des Gläubigers tatsächlich lohnt. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass es klüger sein kann, frühzeitig einen Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt einzuschalten. |

    Sachverhalt

    Die Gründe für das eingangs beschriebene Vorgehen sind vielfältig:

     

    • Innerhalb von fortbestehenden Dauerschuldverhältnissen soll keine Eskalation herbeigeführt werden.