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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    (Scheinbarer) Mitunternehmer haftet für Unternehmensverbindlichkeiten

    | Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften. |

     

    Für den Gläubiger ist es besonders wichtig, zu wissen, wer sein Vertragspartner geworden ist und wen er dementsprechend in Anspruch nehmen kann. Der BGH ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll.

     

    Das bestätigt der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (31.7.12, X ZR 154/11, Abruf-Nr. 122950). Allerdings hebt der BGH nun hervor, dass dem Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte eine zusätzliche (!) Haftung aus Rechtsscheinsgründen nicht entgegen steht.

     

    MERKE | Der Gläubiger kann so einen weiteren Haftenden gewinnen und damit seine Realisierungschancen erhöhen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 166 | ID 35805370