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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Gesamtschuld erleichtert die Forderungsdurchsetzung

    | Mehrere Schädiger, die wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch genommen werden können, haften als Gesamtschuldner. |

     

    Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), kann der Gläubiger die Leistung nach § 421 BGB nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Dem Gläubiger kommt also ein Wahlrecht zu, das er in Anlehnung an die Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner auswählen kann.

     

    MERKE | Nach dem BGH (7.12.17, IX ZR 25/17, Abruf-Nr. 199704) entspricht die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger, die wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch genommen werden, der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Rechtsanwälte, die haftungsrechtlich mehrere Ursachen für den eingetretenen Schaden setzen (hierzu BGH NJW 90, 2882).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 74 | ID 45227854