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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Die Insolvenzanfechtung beim Factoring

    | Zur Liquiditätsverbesserung gehen immer mehr Unternehmen dazu über, ihre Forderungen schon bei der Entstehung an ein Factoringunternehmen zu veräußern. Auch in den weiteren Stadien der Forderungseinziehung durch einen Rechtsdienstleister kann ein Forderungskauf erwogen werden. In der Insolvenz des Schuldners wirft dies bei der Anfechtung von Zahlungseingängen an den Factor oder den sonstigen Forderungskäufer die Frage auf, ob und in welchem Umfang eine Wissenszurechnung stattfindet. Damit musste sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits beschäftigen. Der BGH fügte dem nun eine weitere Facette hinzu. |

     

    Sachverhalt

    Am 9.2.15 stellte die Vertragspartnerin (AG-Factor-Kunde) der Schuldnerin (Debitor) eine Rechnung für Warenlieferungen über 53.843,26 EUR und teilte ihr zugleich mit, dass sie die Forderung an die Beklagte (Factor), eine Factoringgesellschaft, abgetreten habe und der Rechnungsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Beklagte gezahlt werden könne. Innerhalb des verlängerten Zahlungszeitraums beglich die Schuldnerin die Rechnung nicht. Am 22.5.15 erklärte sie gegenüber der AG, sie könne eine Zahlung der Forderung bis zum 27. oder 28.6.15 zusagen. Die AG lehnte eine Zahlung bis dahin ab, forderte die Schuldnerin zur Zahlung bis zum 27.5.15 auf und drohte ihr für den Fall der Nichtzahlung an, dass die Einkaufslinie der Schuldnerin gestrichen werde. Am 28.5.15 überwies sie den Rechnungsbetrag an die Beklagte. Am 14.7.15 stellt die Schuldnerin Insolvenzantrag in Eigenverwaltung, dem am 28.8.15 stattgegeben wurde.

     

    Der Insolvenzverwalter verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von 53.843,26 EUR nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe und es damit an den subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung fehle. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Insolvenzverwalters (Klägers) hat das OLG die Beklagte zur Zahlung von 53.843,26 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.