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  • · Fachbeitrag · Haftung

    GbR ist kein Verbraucher

    | Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.6.14 geltenden Fassung. |

     

    Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) die §§ 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Anders sieht es bei reinen Unternehmergeschäften aus. Die Inhaltskontrolle ist dann eingeschränkter. Verbraucher von Unternehmern im Sinne der §§ 13, 14 BGB abzugrenzen, ist danach besonders wichtig.

     

    MERKE | Der BGH (30.3.17, VII ZR 269/15, Abruf-Nr. 193632) lässt offen, welcher Gruppe die GbR zuzurechnen ist, wenn sie nur aus natürlichen Personen besteht. Soweit eine juristische Person daran beteiligt ist, sei aber jedenfalls von einer Unternehmerin auszugehen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 115 | ID 44730283