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  • 13.06.2025 · Fachbeitrag · Haftung

    Die Haftungszuweisende Norm des § 31 BGB

    | § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm. Die juristische Person haftet, wenn eines ihrer Organe in „amtlicher“ Eigenschaft, also in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis, eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung begangen hat. |