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  • · Fachbeitrag · Gütliche Streitbeilegung

    Formvorschriften beim Vergleich beachten

    | Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1 Fall 2 ZPO kann wirksam geschlossen werden, indem die Parteien den schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts mit Schriftsatz annehmen. |

     

    Der BGH musste darüber entscheiden, ob ein wie folgt zustande gekommener Vergleich formwirksam war (14.7.15, VI ZR 326/14, Abruf-Nr. 179408): Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag protokolliert, dem der Kläger dann „nach § 278 Abs. 6 ZPO“ zugestimmt hatte, was gleichzeitig zu Protokoll genommen wurde. Nachdem der Beklagte schriftlich zugestimmt hatte, war der Kläger vertragsreuig und wollte den Prozess fortsetzen. Wie der Kläger hat der BGH mangels schriftlicher Zustimmungserklärung des Klägers den Vergleich für formunwirksam gehalten. Er hat dem Kläger allerdings nach § 242 BGB ‒ Treu und Glauben ‒ versagt, sich hierauf zu berufen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Einerseits ist er ein materiell-rechtlicher Vertrag, andererseits ein prozessbeendender Vollstreckungstitel. Leidet der Vergleich an einem Mangel, wurde der Prozess nicht ordnungsgemäß beendet, sodass er fortzusetzen ist. Der Mangel ist also nicht etwa mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Hier wäre es besser gewesen, hätten die Parteien einem Widerrufsvergleich zugestimmt, in dem sie allein dem Beklagten eingeräumt hätten, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu widerrufen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 20 | ID 43802502