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  • · Fachbeitrag · Gütliche Einigung

    Ratenzahlungsvereinbarungen: Neue Formen nötig?

    | Das europäische Recht erfordert es, über die Grenzen hinwegzuschauen und dortige Entscheidungen aufzunehmen. Dies gilt vor allem, wenn sie auf Entscheidungen des EuGH beruhen. Das Handelsgericht in Wien hat mit Urteil vom 29.12.17 (17 Cg 28/17z-30) die Formbedürftigkeit und Wirksamkeit von Ratenzahlungsvereinbarungen thematisiert. Aus den Kernaussagen können weitreichende Konsequenzen für die Ratenzahlungsvereinbarungen abgeleitet werden, die europaweit gelten. Zur Risikoabschätzung ist es daher wichtig, die Grundzüge dieser Entwicklung zu erkennen. |

    1. Worum geht es?

    Der gesetzliche Schutz des Verbrauchers hat in den letzten beiden Jahrzehnten eine rasante Entwicklung erfahren, vor allem aufgrund der wachsenden Zahl von EU-Richtlinien. So hat u.a. die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.08) eine Reihe von Formvorschriften begründet, die beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen und Kreditvermittlungsverträgen zu berücksichtigen sind. Eine Ratenzahlungsvereinbarung schiebt die Tilgung einer fälligen Forderung in die Zukunft und könnte deshalb als ein solcher Kreditvertrag anzusehen sein. Die entscheidungserheblichen Regelungen der EU-Richtlinie lauten:

     

    • Wortlaut von Art. 3 Buchst. f und Art. 7 der Richtlinie 2008/48

    Art. 3 Buchst. f: „Kreditvermittler“ ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

    • Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,
    • Verbrauchern bei anderen als den in Ziffer i genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder
    • für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt.

     

    Art. 7: Die Artikel 5 und 6 (vorvertragliche Informationspflichten) gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Artikeln genannten vorvertraglichen Informationen mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.