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  • 03.11.2022 · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Die einmal eingetragene Zwangseintragung bleibt immer sichtbar

    | Der Grundstückseigentümer hat nach der Löschung von Zwangseintragungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts. |