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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführung ohne Auftrag

    Vertragsbeziehungen haben Vorrang

    | Ist ein Straßenreinigungsunternehmen für potenzielle Verunreinigungen des öffentlichen Verkehrsraums von der zuständigen Kommune mit der Reinigung beauftragt, hat es keinen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen den Verunreiniger aus Geschäftsführung ohne Auftrag. |

     

    Der Kommune steht kein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch zu, 
sodass ein solcher auch nicht an das Reinigungsunternehmen abgetreten werden konnte (BGH 21.6.13, III ZR 275/11, Abruf-Nr. 133383). Im konkreten Fall waren die Formalien zur Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht eingehalten. Die hilfsweise auf GoA gestützte Klage musste mangels Fremdgeschäftsführungswillen scheitern.

     

    MERKE | Der Fall zeigt, dass die Anspruchsberechtigung in Dreiecksverhältnissen gründlich erwogen und gestaltet werden muss. Dies gilt gerade auch im Spannungsverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Im Zweifelsfall muss für den Fall der falschen Qualifizierung der Forderung als zivilrechtlich oder 
öffentlich-rechtlich auch deren hilfsweise Abtretung unter Beachtung der einschlägigen Zuständigkeiten und Formvorschriften vorgenommen werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 182 | ID 42387419