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  • 04.07.2015 · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf

    Zug um Zug geht nur, was auch da ist

    | Der Käufer eines Fahrzeugs, das er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache nur insoweit verpflichtet, eine verbleibende Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 S. 2 BGB herauszugeben, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Verweigert der Kaskoversicherer die Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer, ist dies nicht der Fall. |