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Sturz bei Ritt ohne Einverständnis des Inhabers: Was nun?
| Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, ob der, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte ( BGH 30.4.13, VI ZR 13/12, Abruf-Nr. 131839 ). |
Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen ‒ vom Schädiger zu beweisenden ‒ Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.
Quelle: ID 40007150