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  • · Fachbeitrag · Forderungsrecht

    Missbräuchliche Kreditkartenabhebung am Geldautomaten

    | Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist. Legt eine kartenausgebende Bank in AGB einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung bei einem Kartenmissbrauch auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat ( BGH 29.11.11, XI ZR 370/10, Abruf-Nr. 120134 ). |

     

    PRAXISHINWEIS: Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verlangen einen typischen Geschehensablauf. Es muss also ein Sachverhalt feststehen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Hieran fehlt es beim Einsatz einer Kartendublette. Dabei sieht der BGH die Darlegungs- und Beweislast für den Einsatz einer Originalkarte beim Kreditinstitut. Der Karteninhaber muss nur bestreiten, dass er die Originalkarte eingesetzt hat.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 58 | ID 32597330