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Klausel über Kosten für die Nacherstellung von Kontoauszügen
| Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15 EUR“ ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 S. 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist ( BGH 17.12.2013, XI ZR 66/13, Abruf-Nr. 140216 ). |
Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt: Bei der Nacherstellung von Kontoauszügen entstehen für eine ohne Weiteres unterscheidbare, große Gruppe von Zahlungsdienstnutzern deutlich geringere Kosten.
Quelle: ID 42590787