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  • · Fachbeitrag · Forderungsrecht

    Energielieferungsvertrag: Wer ist Vertragspartner?

    | Im Bereich der leitungsgebundenen Versorgungswirtschaft (Strom, Wasser, Gas) stellt sich regelmäßig die Frage, wen das Versorgungsunternehmen für die von ihm erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen kann. Dabei ist z.B. zu entscheiden, ob der Grundstückseigentümer oder der Mieter für die Verbindlichkeiten einstehen muss. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des untergetauchten Mieters hat die Frage eine hohe praktische Bedeutung. Im Folgenden werden die typischen Fallkonstellationen dargestellt und rechtlich bewertet. |

    1. Grundfall: Stromlieferung in der Wohnung

    Grundstückseigentümer G. hat sein Grundstück mit einem 2-Familienwohnhaus bebaut. Beim Energieversorgungsunternehmen E. hat er einen Hausanschluss für die Stromversorgung mit zwei Messeinrichtungen beantragt, die jeweils einer Wohnung zugeordnet sind. E. hat dem entsprochen und den Hausanschluss und die Messeinrichtungen entsprechend hergestellt. Eine Wohnung bewohnt G. selbst, die andere Wohnung hat er an M. vermietet. Im Mietvertrag hat G. mit M. vereinbart, dass die Mieter für den Strombezug selbst verantwortlich sind und eigenständig entsprechende Verträge mit einem Energieversorger schließen sollen. M. zieht nach 6 Monaten aus und hinterlässt erhebliche Zahlungsrückstände für die Stromlieferungen. Dabei stellt sich heraus, dass M. in der Wohnung zwar Strom entnommen hat, aber mit E. weder einen schriftlichen Vertrag, noch mit ihm überhaupt in Kontakt getreten ist. E. hat bisher weder von G. noch von M. Zahlungen erhalten. Wer kann für die rückständigen Kosten für die Stromlieferungen in Anspruch genommen werden?

     

    Es liegt nahe, zunächst den Mieter in Anspruch zu nehmen, da ihm die Leistung des Energieversorgers ja tatsächlich zugeflossen ist. Zu klären ist daher zunächst, ob zwischen M. und E. ein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist, der eine solche Forderung begründet. Da M. mit dem E. keinen Kontakt aufgenommen hat, wurde auch kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen.