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  • · Fachbeitrag · Forderungsbeitreibung

    Einmeldungen bei Auskunfteien als Beitreibungsmittel

    | Was dem Schuldner ein Übel ist, kann für Sie ein willkommenes (Druck)-Mittel sein: Negativeinträge bei Auskunfteien. Machen Sie sich diese also zur schnelleren und kostengünstigeren Forderungsbeitreibung zunutze! |

    1. Sicht des Schuldners

    Betrachten wir die offene Rechnung aus der Perspektive des Schuldners: Kann eine Rechnung nicht fristgerecht beglichen werden, ist das heutzutage nicht weiter schlimm. Erst wenn die Mahnbriefe des Gläubigers unbeachtet bleiben und ein Dritter, z.B. eine Anwaltskanzlei oder ein registriertes Inkassounternehmen, mit der Beitreibung der offenen Rechnung beauftragt wird, wird der eine oder andere Schuldner „aufmerksam“. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die Forderung dann gezahlt wird. Aus seiner Sicht hat er meist von der Begleichung einer Rechnung keine Vorteile - noch dazu, wenn die Kosten für einen Mahn-/Vollstreckungsbescheid und die darauffolgende Zwangsvollstreckung die Höhe der offenen Forderung übersteigen. Denn dann wird der Gläubiger vermutlich von weiteren, kostenauslösenden Maßnahmen absehen. Dem Schuldner muss also ein Anreiz gegeben werden, zu zahlen.

    2. Anreize schaffen

    Hier hat sich die Meldung seines zahlungsgestörten Verhaltens an eine Auskunftei bewährt (z.B. SCHUFA, Creditreform, Bürgel Wirtschaftsinformationen, Arvato infoscore etc). Denn dann wird jedes Unternehmen, bei dem der Schuldner einen neuen Vertrag abschließen will, darüber informiert, dass er Außenstände bei anderen Unternehmen hat. Entsprechende Bonitätskontrollen 
gehören inzwischen zum Standard in den meisten Wirtschaftsbereichen. Die Einmeldung hat also negative Folgen für den Schuldner: Der Versandhändler verweigert die Lieferung auf Rechnung und bietet stattdessen nur die Option der Vorkasse an, die Option von Kontoüberziehungen oder Ratenkrediten steht nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung, Telekommunikationsanbieter oder Vermieter verzichten gegebenenfalls ganz auf den Abschluss des Vertrags.

     

    PRAXISHINWEIS | Vorgerichtlich ist die Datenübermittlung an Auskunfteien nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG zulässig, wenn der Schuldner nach Eintritt der Mahnung noch zweimal schriftlich gemahnt worden ist und zwischen der ersten Mahnung und der Einmeldung mindestens vier Wochen liegen. Letztlich muss die Absicht der Einmeldung rechtzeitig vor der Übermittlung dem Schuldner „angedroht“ worden sein, was schon mit der ersten schriftlichen Mahnung geschehen kann. Die Eskalationsstufe kann also schon früh im Mahnprozess genutzt werden. Aus Sicht des Beitreibungsprozesses ist weniger die Einmeldung wichtig als vielmehr deren Ankündigung unter gleichzeitiger Darlegung der Konsequenzen.

     

    Negativeinträge haben kein „Verfallsdatum“. So lange die Forderung nicht bezahlt wird, bleibt der Negativeintrag bestehen. Wann immer ein säumiger Schuldner ein kreditfinanziertes Geschäft vornehmen möchte, läuft er also Gefahr, aufgrund der negativen Bonitätsauskunft zu scheitern. Vermutlich wird er Ihre bzw. die Forderung Ihres Mandanten bis dahin sogar vergessen haben - bis er daran erinnert wird, etwa auch durch eine Selbstauskunft nach § 34 BDSG. Dies wiederum ist dann ein guter Grund für ihn, die Forderung zu begleichen.

     

    Hierzu reicht oft schon ein einziger Negativeintrag aus. Denn schon dieser kann die - sonst makellose - Bonität einer Person auf einen nach § 29 BDSG zulässig ermittelten Score- oder Bonitätswert von 25 Prozent herabsetzen.

    3. Spielen Sie mit den Chancen des Schuldners

    Geben Sie dem Schuldner die Möglichkeit, den Negativeintrag zu verhindern. Teilen Sie ihm die bevorstehende Einmeldung unmissverständlich mit. Denn was bringt Ihnen bzw. Ihrem Mandanten ein Negativeintrag, wenn der Schuldner hiervon keine Kenntnis erlangen würde? Führen Sie ihm die Folgen vor Augen, die eine solche Negativmeldung für ihn haben kann. Denn noch ist es nicht zu spät und der säumige Schuldner kann diese Folgen noch von sich abwenden. Die entsprechende Passage gehört nicht ins sogenannte „Kleingedruckte“. Nehmen Sie sie direkt in den Betreff mit auf! Dies gilt aber nur, wenn Sie bei Nichtzahlung auch tatsächlich einmelden! Auskunfteieinmeldungen sind gute Druckmittel, dürfen aber nie als leere Drohmittel verwendet werden.

    4. Einmeldung elektronisch

    Die Einmeldung muss für den Gläubigervertreter nicht mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Alle namenhaften Auskunfteien haben hierzu Schnittstellen im Angebot, die Sie mit ihrer EDV unkompliziert bedienen können. Die Ansprechpartner der Auskunfteien helfen Ihnen mit Sicherheit gern weiter.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Einmeldung erfolgt in der Regel in einem Kooperationssystem. Einerseits werden Auskünfte eingeholt, um die Bonität des Schuldners einzuschätzen und damit zu entscheiden, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen und eine Leistung erbracht werden soll, aber auch, um für den Mandanten zu entscheiden, ob eine weitere Forderungsbeitreibung - derzeit - Sinn macht oder nur weitere Auslagen entstehen, ohne eine Realisierungschance zu haben. Andererseits werden dann solche Informationen über ein zahlungsgestörtes Verhalten gemeldet. Aus der Art der Zahlungsstörung errechnet das Auskunftsunternehmen dann entsprechende Scores.

     

     

    Checkliste / Hier informieren Sie sich über Auskunfteien

    Um eine erste Information über die Auskunfteien zu bekommen und die Ansprechpartner zu ermitteln, können Sie folgende Internetauftritte ansteuern:

     

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 89 | ID 39082320