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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Technisches Problem löst Schadenersatz aus

    | Ein technisches Problem, das unerwartet auftritt, daher nicht darauf zurückgeführt werden kann, dass ein Flugzeug fehlerhaft gewartet wurde und auch nicht während es regulär gewartet wurde, festgestellt worden ist, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der FluggastrechteVO. |

     

    Der EuGH hat jetzt Art. 5 Abs. 3 der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ in diesem Sinne ausgelegt (17.9.15, C-257/14, Abruf-Nr. 145649). Hiermit erschwert er es den Fluggesellschaften, sich zu exkulpieren. Im Ausgangsverfahren ließ sich ein Triebwerk des Flugzeuges mangels Kraftstoffzufuhr nicht starten. Zwei mechanische Teile waren defekt.

     

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