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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Kompliziert: Gerichtsstand bei mehreren Fluggesellschaften

    | Bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, kann der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden. |

     

    Diese Erleichterung für den Fluggast und seinen Bevollmächtigten hat der EuGH (13.2.20, C-606/19, Abruf-Nr. 215289) ausgeurteilt. In seinem Fall lag eine einheitliche Buchung mit drei Teilflügen vor, die von unterschiedlichen Fluggesellschaften ausgeführt wurden. Der letzte Teilflug wurde annulliert. Das vorlegende Gericht hat seinen Sitz am Abflugort des ersten Teilflugs, wo der Kläger klagen wollte und hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit. Diese hat der EuGH nun auszuräumen.

     

    MERKE | Das Kriterium des Abflugorts des ersten Teilflugs genüge sowohl dem Erfordernis der Nähe zwischen dem Beförderungsvertrag im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht als auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, die in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit festgelegt seien, so der EuGH.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 80 | ID 46491669