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  • 03.03.2021 · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Da muss man genauer hinschauen

    | Das Vorliegen einer Anordnung der Flugsicherheit stellt nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Fluggastrechteverordnung dar. Entscheidend ist, ob der der Anordnung zugrunde liegende Umstand die Kriterien des außergewöhnlichen Umstands erfüllt. |