· Fachbeitrag · Fernabsatzgeschäfte
Kündigungsbutton auf der Website
Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Website einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, muss er eine Kündigungsschaltfläche auf der Website auch bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt entrichten muss und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
Der Versandhändler hatte auf seiner Website ein entgeltliches Vorteilsprogramm zum Sammeln von Wertpunkten und zur Versandkostenfreiheit. Das Vorteilsprogramm galt bei Bestellung jeweils ein Jahr und endete dann automatisch. Eine Kündigungsmöglichkeit sah das Angebot nicht vor, da es bei Bestellung bezahlt wurde. Das meinte der BGH (22.5.25, I ZR 161/24, Abruf-Nr. 248645) auf eine Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzverbandes nur beanstanden zu müssen. Die vertragstypische Hauptleistung liege in den Punktegutschriften, der Gewährung von Preisvorteilen und des kostenlosen Versands und sei von dem Versandhändler während der Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen. Der BGH hat auch in dieser Konstellation noch die Möglichkeit einer Kostenfalle für den Verbraucher gesehen.
MERKE — Nach § 312k Abs. 2 S. 1 BGB muss der Unternehmer sicherstellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags der auf die Begründung eines aufseiten des Unternehmers entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Dies wird also generell einzurichten sein, um den bürokratischen Anforderungen zu genügen. Man kann gut verstehen, wenn sich immer weniger Menschen finden, die Unternehmer sein möchten. |