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  • · Fachbeitrag · Fälligkeit

    In diesem Fall ist kein frühzeitiger Rücktritt möglich

    | Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen. |

     

    Der BGH ist danach der Auffassung, dass allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet (14.6.12, VII ZR 148/10, Abruf-Nr. 122250). Der Gläubiger kann allerdings nach Fälligkeit der Leistung ohne Setzen einer Nachfrist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB sofort zurücktreten, wenn feststeht, dass die gemäß § 323 Abs. 1 BGB dem Schuldner zu setzende angemessene Frist zur Leistung nicht eingehalten werden wird.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 200 | ID 37046020