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  • · Fachbeitrag · Factoring

    Anwälte dürfen Schäden nicht vorfinanzieren

    | Rechtsanwälte möchten grundsätzlich viele Mandanten gewinnen. Dafür bedarf es bisweilen der Unterstützung Dritter. Anwälte können sich allerdings bei den Vermittlern nur bedingt erkenntlich zeigen. Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, unabhängig davon, ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist nämlich nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO unzulässig. Mit einer besonderen Variante musste sich jetzt der BGH beschäftigen und sah auch diese als unzulässig an. |

     

    Sachverhalt

    In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigten die Mandanten die Kläger u.a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“. Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer glich die Kanzlei die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus. Die Rechtsanwälte strebten mit ihrer Vorgehensweise an, dass die o. g. Unternehmen, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Anwälten erläuterten auf Anfrage den Inhabern der Unternehmen ihr Vorgehen. Die gleiche Verfahrensweise boten die Rechtsanwälte Mandanten an, die sie wegen eines Verkehrsunfalls unmittelbar aufsuchten.

     

    Nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer stellen die Zahlungen einen Vorteil für die Reparaturwerkstatt, den Sachverständigen und den Abschleppunternehmer dar, weil die Rechtsanwälte deren Streit- und Ausfallrisiko übernähmen. Deshalb wurde den Rechtsanwälten ein „belehrender Hinweis“ erteilt, den diese nicht akzeptieren wollten, nach dem BGH aber müssen.