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  • · Fachbeitrag · Erbenhaftung

    Keine Haftung für offene Gerichtskosten

    | Mit dem Tod des Schuldners endet das Restschuldbefreiungsverfahren analog § 299 InsO. Die Wirkung der Kostenstundung entfällt. Für die noch offenen Gerichtskosten kann der Erbe nicht in Anspruch genommen werden (OLG Thüringen 17.10.11, 9 W 452/11). |

     

    Das OLG hält die Konstellation mit dem Fall für vergleichbar, dass der verstorbenen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Auch in diesem Fall hat der Rechtsnachfolger nicht für die entstandenen Kosten einzustehen. Wenn die Schuldnerin selbst im Zeitpunkt ihres Todes infolge der Stundung nicht für diese aufkommen musste, darf deren Erbe nicht schlechter gestellt, also nicht dahingehend in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt, dass der Erbe in das höchstpersönliche Restschuldbefreiungsverfahren nicht eintreten, also damit auch in der Sache in keiner Weise in Berührung kommen kann.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 23 | ID 31416970