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  • · Fachbeitrag · Energieversorgungsansprüche

    Späte Abrechnung verlängert die Verjährungsfrist

    | Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen. |

     

    Das hat der BGH entschieden (23.1.13, VIII ZR 80/12, Abruf-Nr. 133837). Er hat damit eine Entscheidung aus dem letzten Jahr bestätigt (BGH NJW 12, 2647). Für die Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gilt danach die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 
Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Jahresrechnung erteilt wurde. Das ist geeignet die Verjährung erheblich zu verlängern und - wie im Fall des BGH - Rückzahlungsansprüche wegen einer unberechtigten Gaspreiserhöhung auch noch erhebliche Zeit danach geltend zu machen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42440738