· Fachbeitrag · Auftragsrecht
Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung überlassener Geldmittel
Immer mehr Menschen geben gesparte Geldmittel in eine Vermögensverwaltung. Diese investiert das Geld meist sukzessive. Das führt angesichts der Dynamik der Vermögensanlage und der Veränderlichkeit des Wertes der Anlagen zu der Frage, wie die Rechnungslegung und Kontrolle erfolgt. Diese Frage hat nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale Aspekte, mit denen sich jüngst der BGH beschäftigt hat.
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines zu Anlagezwecken überwiesenen Geldbetrags in Anspruch.
Im Januar 2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen Warenkaufplan über den Erwerb von Technologie- und Edelmetallen und deren anschließende Verwahrung. Zu diesem Zweck überwies der Kläger der Beklagten 250.000 EUR. Diese bestätigte am 28.1.20 den Eingang des Geldes und erklärte, die im selben Schreiben im Einzelnen tabellarisch aufgelisteten Metalle zum Stichtag zu erwerben und einzulagern. Darin waren die einzelnen Metalle und ihr Gewicht aufgeführt, nicht jedoch deren Erwerbspreis.
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