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  • · Fachbeitrag · Energieforderung

    Mehr Schuldner erhöhen Realisierungschancen

    Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäfts nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne Weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung. Dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie (BGH 24.4.13, XII ZR 159/12, Abruf-Nr. 132066).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin schloss mit dem Ehemann der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Strom für die damalige Ehewohnung. Bei Vertragsschluss 
bestand eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann. Beide trennten sich später und zwar zunächst in der Wohnung. Einige Zeit danach zog die Beklagte aus. Im Weiteren kündigte die Klägerin den Stromlieferungsvertrag wegen Zahlungsrückstands und stellte eine Rechnung über ihre bis zur Kündigung erbrachten Stromlieferungen. Die Parteien streiten, ob die Beklagte auch für den Teil der im Übrigen unstreitigen Rechnung der Klägerin haftet, der den Zeitraum nach ihrem Auszug aus der vormaligen Ehewohnung bis zur Vertragsbeendigung erfasst. Das AG hat die Klage insoweit abgewiesen, das LG ihr stattgegeben. Der BGH hatte zu entscheiden, ob er der Beklagten PKH für die zugelassene Revision gewährt. Er versagte dies, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrags durch den Ehemann der 
Beklagten stellt ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte hat der Klägerin bis zum Ende des Abrechnungszeitraums die Trennung von ihrem Ehemann bzw. ihren Auszug aus der Ehewohnung nicht mitgeteilt. Auch haben weder die Beklagte noch ihr Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung des Stromlieferungsvertrags erklärt.

     

    MERKE | Entscheidend für die Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB ist, dass

    • die Ehe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat,
    • zum Zeitpunkt der nicht entlohnten Stromlieferung die Ehe noch nicht 
geschieden war und
    • eine Trennung für diesen Zeitraum dem Energielieferanten nicht bekannt war.
     

    Die Rechtsfrage, ob die nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem vom anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung ohne Weiteres bereits mit Trennung oder mit Auszug aus der Ehewohnung endet, wird einhellig und nach Ansicht des BGH zutreffend verneint (LG Koblenz RdE 88, 215; LG Oldenburg FamRZ 06, 703; AG Wuppertal ZMR 80, 239; AG Bad Oeynhausen RdE 84, 28; AG Beckum FamRZ 88, 501; AG Neuruppin FamRZ 09, 1221; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1357 Rn. 9; MüKo/Roth, BGB, 6. Aufl., 
§ 1357 Rn. 49).

     

    Eine solche Enthaftung des mitverpflichteten Ehegatten lässt sich insbesondere nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB herleiten. Unmittelbar ist diese Vorschrift hier nicht anwendbar, weil sie für den Fall des Getrenntlebens nur die Wirkungen des § 1357 Abs. 1 BGB und damit die Mithaftung des nicht vertragschließenden Ehegatten bei Abschluss eines neuen Bedarfsdeckungsgeschäfts in der Trennungszeit ausschließt. So liegt der Fall hier nicht, weil es sich bei einem Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom um einen Bezugsvertrag (Dauerlieferungsvertrag) und damit um ein echtes Dauerschuldverhältnis handelt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 311 Rn. 28, 30) und es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrags und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt (BGH NJW 06, 765). Eine Regelung zur Enthaftung eines Ehegatten von einer während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wirksam begründeten Mitverpflichtung lässt sich § 1357 Abs. 3 BGB dagegen nicht entnehmen.

     

    Auch eine entsprechende Anwendung von § 1357 Abs. 3 BGB auf die Enthaftung des getrennt lebenden Ehegatten in den Fällen eines Dauerschuldverhältnisses kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke in Bezug auf den Fortbestand der Mithaftung des zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehegatten für die nach der Trennung aus einem Dauerschuldverhältnis hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten. Ein gleichgelagertes Problem stellt sich bei allen Bedarfsdeckungsgeschäften, bei denen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung der Fall des Getrenntlebens eintritt. Wenn es insoweit an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt, lässt dies darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an den Tatbestand des Getrenntlebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitverpflichteten Ehegatten nicht gewollt hat.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des BGH ist auf andere Schuldverhältnisse im Rahmen des § 1357 Abs. 1 BGB übertragbar, etwa auch Telekommunikationsverträge 
- zumindest über den Festnetzanschluss - oder die Nutzung von Internet- bzw. Kabelfernsehangeboten. Da die Trennung der zweithäufigste Grund für die Verschuldung ist, kommt der Entscheidung hohe praktische Bedeutung zu. Sie hat auch einen umgekehrten Effekt: Wenn der ausziehende Ehegatte sich neu einrichtet und hierbei Bedarfsdeckungsgeschäfte im Sinne des 
§ 1357 Abs. 1 BGB abschließt, haftet der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte ebenfalls, soweit der Gläubiger keine Kenntnis von der Trennung hat.

     

    Der Gläubiger kann damit in beiden Konstellationen die Zahl seiner Schuldner erhöhen und hat, gerade weil die Ehegatten - auch wirtschaftlich - getrennte Wege gehen, eine erhöhte Chance auf einen Forderungsausgleich gegen die Gesamtschuldner. Dazu verursacht das Vorgehen gegen mehrere Schuldner wegen der gleichen Forderung im Mahnverfahren keine höheren Kosten. Der Gläubiger muss im Wesentlichen nur ermitteln, ob sein Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet war. Das kann sich aus einer erweiterten Melderegisterauskunft oder aber auch aus einer Abfrage des Personenstandsregisters nach § 62 PStG am Geburtsort des Vertragspartners, das heißt des primären Schuldners, ergeben.

     

    MERKE | Vor dem Hintergrund dieser Informationsmöglichkeiten ist es stets sinnvoll, das Geburtsdatum und den Geburtsort eines Vertragspartners schon beim Vertragsabschluss zu erfassen. In diesem Zeitpunkt werden die Informationen meist auch unproblematisch erteilt.

     

     

    Der Bevollmächtigte eines sich trennenden Ehegatten muss seinen Mandanten dahin beraten, dass unmittelbar alle Gläubiger in Dauerschuldverhältnissen über die Trennung und den Umfang der weiteren Leistungsnutzung informiert werden. Auch muss sehr zeitnah eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, die dann auch im Güterrechtsregister einzutragen ist, um die Anwendbarkeit von § 1357 BGB auszuschließen, §§ 1357 Abs. 2, 1412 BGB.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 153 | ID 42270121