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  • 12.09.2025 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Leserliche Unterschrift bei einfacher Signatur

    | Bei einfacher Signatur gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. |