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  • 09.01.2026 · Fachbeitrag · Einstweilige Verfügung

    Tücken der Vollziehungsfrist

    | Die Monatsfrist der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung. |