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  • · Fachbeitrag · E-Commerce

    Online-Leistungen müssen billiger sein

    | Der Beklagte hatte nach seinen AGB für den „Premiumversand“ eines erworbenen Tickets per Post zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 EUR „inkl. Bearbeitungsgebühr“ und für das Ticket zum Selbstausdrucken eine weitere „Servicegebühr“ von 2,50 EUR berechnet. Hierdurch weicht er zum Nachteil des Kunden von dem auch in der dispositiven Regelung des § 448 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden wesentlichen Grundgedanken ab, dass ein Rechtsunterworfener für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder ‒ wie beim Versendungskauf ‒ nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann. |

     

    Der BGH (23.8.18, III ZR 192/17, Abruf-Nr. 204823) hat in einer solchen Servicegebühr im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts eine kontrollfähige Preisnebenabrede gesehen. Versendungskosten im Sinne von § 448 BGB seien in erster Linie die unmittelbar transportbedingten Sachaufwendungen für Porto, Verpackung und gegebenenfalls Versicherung des Kaufgegenstands.

     

    Dagegen gewähre die Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, den Kaufgegenstand transportgerecht zu verpacken und zum Versand aufzugeben. Insoweit seien beide Pauschalen unangemessen überhöht.

     

    MERKE | Der BGH hat offen gelassen, ob die Klausel auch in den Fällen kontrollfähig ist, in denen Tickets für eine eigene Veranstaltung vertrieben werden oder als Vermittlerin des Veranstalters und damit als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 HGB agiert wird.

     

    Die Entscheidung ist also nicht auf alle denkbaren Fallgestaltungen übertragbar.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 184 | ID 45529910