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  • 12.05.2026 · Fachbeitrag · Datenschutz

    Speicherung von Daten über drei Jahre

    Auch unter Berücksichtigung der gewichtigen Interessen des Betroffenen kann die Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen durch private Wirtschaftsauskunfteien über einen Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung der Zahlungsstörung erforderlich gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO sein.