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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Darf das Telefax nicht mehr genutzt werden?

    | Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potenziellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand. |

     

    Die Entscheidung des OVG Niedersachsen (22.7.20, 11 LA 104/19, Abruf-Nr. 217337) ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangen, lässt aber auch im Übrigen aufhorchen. Denn auch im Forderungsmanagement wird oft das Fax eingesetzt, um Forderungen anzumahnen oder auf Mahnungen zu reagieren. Das OVG stellt dabei darauf ab, welche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen mit der Übermittlung verbunden ist, wenn unbefugte Dritte von dem Inhalt Kenntnis nehmen.

     

    PRAXISTIPP | Für das Forderungsmanagement wird ausgehend hiervon festzuhalten sein, woher die Telefax-Nr. stammt, um hinreichend sicher beurteilen zu können, dass es sich um einen vom Schuldner eröffneten Kommunikationskanal handelt. In Abhängigkeit vom Inhalt der Mitteilung ist zu beurteilen, welche Personen Zugang zum Fax haben könnten (privat, beruflich). Liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor, bedarf es einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst f. DSGVO.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 112 | ID 47446588