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  • 27.02.2021 · Fachbeitrag · Darlehensrecht

    Örtliche Zuständigkeit: Widerruf eines verbundenen Vertrags

    | Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem PKW-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Erfüllungsort. |