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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    Angemessenheit der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung

    | Pacta sunt servanda gilt offenbar nicht mehr viel, wenn die anwaltliche Rechtsbesorgung nicht so gelaufen ist, wie vom Mandanten gewünscht, dann aber die Rechnung zu einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung auf dem Tisch liegt. Es wird dann einerseits die Höhe des Stundensatzes, andererseits Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit infrage gestellt. Welche Grundsätze in einer solchen Auseinandersetzung um die Geltendmachung des Honorars maßgeblich sind, hat jetzt das OLG Düsseldorf (23.11.21, 24 U 355/20, Abruf-Nr. 228563 ) herausgearbeitet. |

    1. Wo muss gestritten werden?

    Der Rechtsanwalt, der seinen Honoraranspruch geltend machen will, kann zunächst auf den allgemeinen Gerichtsstand des Mandanten nach § 13 ZPO bei natürlichen Personen und § 17 ZPO bei juristischen Personen und Personenvereinigungen zurückgreifen. Günstiger ist es in der Regel, wenn auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO zurückgegriffen wird, wenn dieser am Kanzleiort liegt. Der Erfüllungsort bei einem Mandatsvertrag eines Rechtsanwalts ist allerdings nicht automatisch an dessen Kanzleisitz begründet (BGH NJW-RR 04, 932; NJW 04, 54). Anderes kann aber gelten, wenn sich aus der Art der Tätigkeit ein klarer und typischer örtlicher Bezug ergibt. Dies kann in der Vertretung vor einem bestimmten Gericht oder einer bestimmten Behörde gegeben sein.

     

    PRAXISTIPP | Es kann sinnvoll sein, die Honorarklage zunächst einmal im eigenen Gerichtsstand zu erheben und für die Zuständigkeit ohne weitere Ausführungen auf § 29 ZPO zu verweisen. Sollte das angerufene Gericht ‒ ggf. auf Rüge des in Anspruch genommenen Mandanten ‒ einen abweichenden Hinweis erteilen, kann dann hilfsweise an das örtlich zuständige Gericht aus dem allgemeinen Gerichtsstand verwiesen werden.