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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie

    Rückerstattung von Ticketpreisen in der Pandemie

    | Mit Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Pflicht aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber nicht. |

     

    Dies gilt nach dem BGH (13.7.22, VIII ZR 317/21, Abruf-Nr. 230977) auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss.

     

    MERKE | Beim Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag geschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden.

     

    Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 187 | ID 48612956