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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Pandemie

    Rückerstattung von Fitnessstudiobeiträgen

    | Die coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios führt jedenfalls dann dazu, dass die von dem Studio geschuldete Leistung für den Schließungszeitraum unmöglich wird, wenn das Mitglied den Vertrag ordentlich gekündigt hat. |

     

    Diese Auffassung vertritt das LG Osnabrück (9.7.21, 2 S 35/21, Abruf-Nr. 223905). Die Fragen, wie die Schließung eines Fitnessstudios einzuordnen ist, ist aber durchaus noch nicht geklärt. So stellt das LG Freiburg (27.4.21, 9 S 41/20, Abruf-Nr. 223904) infrage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Das LG Würzburg (23.10.20, 1 HK O 1250/20, Abruf-Nr. 223903) hat die Ansicht, der Vertrag könne um die Schließungszeit verlängert werden, nicht als unlautere Irreführung des Verbrauchers angesehen. Wie andere AG vertritt etwa das AG Zeitz (1.12.20, 4 C 112/20, Abruf-Nr. 223902) die Auffassung, dass § 313 BGB anzuwenden ist findet und danach die Mitgliedsbeiträge weiter zu zahlen sind (so auch AG Ibbenbüren 27.11.20, 3 C 300/20, Abruf-Nr. 223901).

     

    MERKE | Neben diesen Lösungsansätzen aus der Rechtsprechung ist auch die Gutschein-Lösung des Gesetzgebers in Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB zu sehen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 151 | ID 47502370