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  • · Fachbeitrag · Bonusprogramme

    Forderungen aus Bonusprogrammen sind übertragbar

    | Eine Klausel in den AGB eines Vielflieger- und Prämienprogramms, nach der der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte untersagt ist und Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige persönliche Beziehung verbunden ist, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. |

     

    Das OLG Köln (12.6.13, 5 U 46/12, Abruf-Nr. 133382) sieht in dem Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten, insbesondere von Prämientickets, sowie der Übertragung von Meilen eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel, die sich in vielen Prämienprogrammen findet, weicht von dem aus §§ 137, 398, 903 BGB folgenden Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner (weiter) übertragen werden können.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42387413