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  • · Fachbeitrag · Berufs- und Wettbewerbsrecht

    Aufforderung an eine Bank, das Konto des Inkassounternehmens zu kündigen

    • 1.Ist eine auf Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrags 
gerichtete Angebotsseite im Internet allein darauf angelegt, einen 
- wenn auch nur kleinen - Teil der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen (sog. „Abofalle“), ist die Geltendmachung vermeintlicher Forderungen, die sich aus Anmeldungen über diese Seite ergeben sollen, unlauter. Dies gilt auch für die Tätigkeit 
eines zu diesem Zweck eingeschalteten Inkassounternehmens, wenn das Inkassounternehmen über den der vermeintlichen Forderung 
zugrunde liegenden Sachverhalt informiert ist.
    • 2.Fordert in diesem Fall ein Verbraucherschutzverband die Bank, bei der das Inkassounternehmen ein Girokonto unterhält, unter Hinweis auf das Geschäftsgebaren des Inkassounternehmen und seines Mandanten zur Kündigung dieses Girokontos auf, liegt darin jedenfalls ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Inkassounternehmens, wenn der Verbraucherschutzverband zuvor nicht den Versuch unternommen hat, gegen das Verhalten des Inkassounternehmens ein gerichtliches Verbot zu erwirken.

    (OLG Frankfurt 26.3.13, 6 U 184/12 , Abruf-Nr. 132688)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht als Inkassounternehmen für die Gläubigerin Forderungen geltend, die sich daraus ergeben sollen, dass Verbraucher sich im Internet auf der Seite „routenplaner-service.de“ angemeldet haben. Nachdem ein Verbraucher eine Rechnung erhalten hatte, wandte er sich an den beklagten Verbraucherschutzverband, der namens des Verbrauchers die Anfechtung des Vertrags nach § 123 BGB erklärte. Ungeachtet dessen sandte das nun mit der Forderungseinziehung beauftragte Inkassounternehmen, die Klägerin, dem Verbraucher zwei Mahnungen; vor der zweiten Mahnung hatte die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Forderung nicht bestehe. Mit Schreiben vom 3.8.11 forderte die Beklagte die Bank des Inkassounternehmens auf, das dort bestehende Girokonto zu kündigen und zu sperren. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Internetseiten der Gläubigerin rechtswidrig und wettbewerbswidrig seien sowie der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei; die Klägerin mache daher unberechtigte Forderungen geltend. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung derartiger Kündigungsaufforderungen in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Ansprüche der Klägerin aus dem UWG, § 824 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. 
§§ 186, 187 StGB bestehen allerdings nicht. Der Klägerin steht der geltend 
gemachte Unterlassungsanspruch jedoch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB zu. In der Aufforderung an eine Bank eines Unternehmens, dessen Girokonto zu kündigen, liegt ein Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb.

     

    Die Frage, ob dieser Eingriff rechtswidrig ist, ist von einer umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen abhängig, da es sich insoweit um einen „offenen“ Tatbestand handelt (BGH GRUR 06, 432). Die Interessen der Klägerin werden durch die Aufforderung der Beklagten zur Kündigung des Girokontos nachhaltig betroffen. Gerade für ein Inkassounternehmen ist das Bestehen 
einer funktionierenden Kontoverbindung zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von zentraler Bedeutung. Das Schreiben der Beklagten war so zu verstehen, dass der geschilderte konkrete Eintreibungsversuch kein Einzelfall ist, sondern dass sich die Klägerin zur Komplizin des betrügerischen 
Geschäftsgebarens der Gläubigerin macht. Unter diesen Umständen bestand zumindest die Gefahr, dass die Bank bei einer solchen Aufforderung durch 
einen anerkannten Verbraucherschutzverein selbst keine nähere Prüfung des Verhaltens der Klägerin vornehmen, sondern die Kündigung allein deswegen aussprechen würde, weil sie sich nicht dem Vorwurf einer Zusammenarbeit mit einem unseriösen Inkassounternehmen aussetzen wollte. Selbst wenn die Bank nicht zum Mittel der fristlosen Kündigung des Kontovertrags hätte greifen wollen, hätte das Schreiben jedenfalls Anlass für eine ordentliche Kündigung des Vertrags geben können, für die nicht einmal besondere Gründe 
angeführt werden müssen (BGH NJW 13, 1519). Die Beklagte kann sich nicht auf Gründe berufen, die den schwerwiegenden Eingriff rechtfertigen. Zwar war der Versuch der Klägerin, eine Forderung der Gläubigerin gegen den Verbraucher einzutreiben, wettbewerbsrechtlich unlauter. Das von der Beklagten 
gewählte Mittel zur Unterbindung dieses Verhaltens, nämlich die Aufforderung zur Kündigung des Girokontos, kann jedoch jedenfalls solange nicht gebilligt werden, wie die Beklagte nicht zumindest den Versuch unternommen hat, 
gegen dieses Verhalten gerichtlich vorzugehen.

     

    Kunden werden getäuscht

    Das LG hat mit Recht die Angebotsseite der Gläubigerin als „Abofalle“ eingestuft, die darauf angelegt ist, Kunden über die Kostenpflichtigkeit des 
Angebots zu täuschen (§ 5 UWG). Hierzu führt das OLG lehrbuchartig aus:

     

    Checkliste / So begründet das OLG die Abofalle

    • Für einen durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzer ist aufgrund der Hinweise auf dieser Seite ohne Weiteres zwar erkennbar, dass das Angebot Kosten verursacht. Jedoch wird ein Verbraucher, dem die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst ist, nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, einen entsprechenden Abonnementsvertrag tatsächlich abzuschließen. Denn da bekanntermaßen zahlreiche Routenplaner kostenfrei im Internet angeboten werden, ist kein Grund ersichtlich, warum ein Verbraucher sich bewusst dafür entscheiden sollte, für die Nutzung eines solchen Angebots zu zahlen. Insbesondere enthält der Internetauftritt keinen Hinweis, dass der dort beworbene Routenplaner besondere Vorteile aufweist, der eine solche Entscheidung rechtfertigen könnte.

     

    • Ein unaufmerksamer Internetnutzer könnte die Kostenpflichtigkeit des Angebots übersehen und sich in dem Glauben anmelden, es handele sich um eines der üblichen kostenlosen Routenplaner-Angebote. Unterstützt wird diese Gefahr dadurch, dass auf der Seite zugleich für die Teilnahme an einem Gewinnspiel geworben wird. Das kann das Fehlverständnis fördern, die Anmeldung diene allein dazu, am Gewinnspiel teilnehmen zu können.

     

    • Folge: Der Internetauftritt ist nur darauf angelegt, den - wenn auch eher geringen - Teil unaufmerksamer Verbraucher vorsätzlich zu täuschen, der die Kostenpflichtigkeit nicht erkennt. Ein solches Angebot ist ohne Rücksicht darauf unlauter (§ 5 UWG), wie hoch der Anteil der so getäuschten Verkehrskreise ist (BGH GRUR 12, 184). Damit steht jedem Verbraucher, der über diese Seite ein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Abonnementvertrags abgegeben hat, jedenfalls ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu (OLG Frankfurt GRUR-RR 09, 265).
     

     

    Folgen der Täuschung

    Aus diesem auf Täuschung angelegten Charakter des Angebots folgt weiter, dass jedenfalls die Gläubigerin sich unlauter verhält, wenn sie auch nur den Versuch unternimmt, Forderungen zu realisieren, die sich daraus ergeben sollen, dass Verbraucher über die in Rede stehende Seite einen Abonnementsauftrag erteilt haben. Zwar haben diese Verbraucher damit eine Erklärung abgegeben, die sich nach ihrem objektiven Inhalt als Antrag auf 
Abschluss eines entgeltlichen Vertrags darstellt. Eine solche Willenserklärung ist auch nicht per se unwirksam, sondern nur nach § 123 BGB anfechtbar (BGH NJW 08, 982). Gleichwohl ist auch vor einer erklärten Anfechtung schon der Versuch, aus einem solchen anfechtbaren Rechtsgeschäft eine Forderung zu realisieren, unlauter, wenn feststeht, dass die auf den 
Abschluss eines entgeltlichen Vertrags gerichtete Willenserklärung nur auf einer erfolgreichen Täuschung beruhen kann. Dann dient der Versuch der Forderungsrealisierung allein dazu, die durch die Werbung hervorgerufene Täuschung zu perpetuieren. Dies verstößt seinerseits gegen § 5 UWG, jedenfalls aber gegen die Generalklausel des § 3 Abs. 2 UWG (BGH GRUR 01, 1178).

     

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung „Honorarkürzung“ des BGH (AnwBl 13, 237). Zwar können danach Maßnahmen, die der gerichtlichen oder der unmittelbar vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen dienen, nicht zum Gegenstand einer 
Unterlassungsklage gemacht werden. Diese Ausführungen können jedoch nicht dahin verallgemeinert werden, dass damit etwa die ständige Rechtsprechung des BGH zur unlauteren Fruchtziehung aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten aufgegeben werden sollte.

     

    Im vorliegenden Fall war daher schon die Versendung der Rechnung durch die Gläubigerin unlauter. Erst Recht musste die Gläubigerin von weiteren Versuchen der Forderungsrealisierung absehen, nachdem die Beklagte namens des Verbrauchers die Anfechtung des Vertrags erklärt hatte. Gleichwohl sind zwei Mahnungen ausgesprochen worden. Für den darin liegenden schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß ist auch - zumindest was die zweite Mahnung angeht - die Klägerin als Inkassounternehmen selbst verantwortlich zu machen, da die Beklagte ihr den zugrunde liegenden Sachverhalt dargelegt hatte. Auf die weitere Frage, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten die Klägerin ohnehin in das von der Gläubigerin unterhaltene Geschäftsmodell vollständig eingebunden ist, kommt es demzufolge nicht einmal an. Das gesamte Verhalten der Klägerin kann nur so gewertet werden, dass sie sich bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung des Verbrauchers angelegten 
Geschäftsmodells der Gläubigerin beteiligt.

     

    Gleichwohl stellte in dieser Situation das beanstandete Schreiben mit der Aufforderung an die Hausbank der Klägerin, deren Girokonto zu kündigen, kein im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigtes Mittel dar. Der Beklagten ging es zunächst nicht mehr (nur) darum, die Position des Verbrauchers gegenüber der Klägerin durchzusetzen; dazu wäre das streitgegenständliche Schreiben nicht erforderlich gewesen. Vielmehr wollte sie unter Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben als Verbraucherschutzverband dem für alle Verbraucher gefährlichen und schädigenden Verhalten der Gläubigerin und der Klägerin Einhalt gebieten. Dazu war die Aufforderung zur Kündigung des Girokontos zwar ein geeignetes und effektiv erscheinendes Mittel. Auch im Rahmen der bei der Bewertung eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere, dass im vorliegenden Fall der Beklagten keine gleichwertigen anderen, die Klägerin weniger belastenden Möglichkeiten des Vorgehens zur Verfügung gestanden hätten. Solche Möglichkeiten waren aber durchaus gegeben.

     

    Zunächst können die Verbraucherschutzverbände durch Information der 
Öffentlichkeit Missstände anprangern und damit bekämpfen; ihre Äußerungen finden dabei Gehör. Vor allem aber sind die Verbraucherschutzverbände durch den Gesetzgeber mit weitreichenden Möglichkeiten ausgestattet worden, wettbewerbswidrige oder sonst verbraucherschädigende Praktiken gerichtlich unterbinden zu lassen (§§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG); dies kann insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geschehen (§§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaG). Auch im vorliegenden Fall hätte die Beklagte diesen Weg beschreiten können.

     

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass dies mit gewissen Risiken verbunden gewesen wäre, nachdem andere Gerichte abweichend von der dargestellten Einschätzung des OLG die Auffassung vertreten haben, Verbrauchern stünde nach Abschluss vergleichbarer Abonnementsverträge kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu (OLG Koblenz 16.5.12, 5 U 1447/11; 29.6.12, 8 U 1429/11). Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten stellen jedoch keine Rechtfertigung dafür dar, von einer gerichtlichen Inanspruchnahme der Klägerin von vornherein abzusehen und stattdessen zu versuchen, ihre Geschäftstätigkeit durch Aufforderungen zur Kontokündigung der in Rede stehenden Art zu behindern. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein gerichtlicher Unterlassungstitel gegen die Klägerin könne die von ihr gesehenen Missstände nicht effektiv beseitigen, da dies lediglich die Verlagerung des Geschäfts auf andere Unternehmen zur Folge habe. Denn diese Folge könnte die Beklagte auch bei der von ihr angestrebten Kündigung des Girokontos der Klägerin nicht vermeiden; in diesem Fall hätte die Klägerin vielmehr sogar die Möglichkeit, nach Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Bank ihr Verhalten fortzusetzen. Für eine andere Beurteilung wäre erst Raum, wenn die Beklagte z.B. einen Unterlassungstitel gegen die Klägerin erwirkt, diese ihre Eintreibungstätigkeit jedoch fortgesetzt hätte und auch Vollstreckungsversuche aus dem Titel keinen Erfolg gehabt hätten. Dann wäre als letztes Mittel auch die streitgegenständliche Aufforderung an die Bank zu rechtfertigen.

     

    Aus der Verletzungshandlung der Beklagten ergibt sich analog § 1004 BGB ein auf die Abwehr künftiger Eingriffe gerichteter Unterlassungsanspruch der Klägerin. An der Wiederholungsgefahr hatte das OLG keinen Zweifel.

    Praxishinweis

    Inkassounternehmen sind mit der Einführung des RDG zum 1.7.08 bei außergerichtlicher Forderungsbeitreibung vom kaufmännischen Unternehmer zum gleichberechtigten Rechtsdienstleister neben dem Rechtsanwalt aufgestiegen. Das rechtfertigt es, sie ungeachtet der konkreten Informationeines Dritten, hier des Verbraucherschutzverbandes, auch für den rechtlichen Bestand der Forderung verantwortlich zu machen. Es ist Aufgabe eines Inkassounternehmens, die Berechtigung der Forderung nach der Übernahme wie bei einem Rechtsanwalt aufgrund der Angaben des Gläubigers und der im 
Übrigen ohne weiteres erkennbaren Umstände auf ihren rechtlichen Bestand zu überprüfen. Im Angesicht der ihr im Rahmen der Forderungsbeitreibung zufließenden - unstreitigen - Informationen ist die Rechtsauffassung zum 
Bestand der Forderung stetig zu überprüfen. Soweit die mangelnde Berechtigung zu Tage tritt, ist der Gläubiger als Mandant hierauf hinzuweisen.

     

    Zu weitgehend ist es, mehr als den Hinweis an den Gläubiger zu verlangen und eine Weisung zum weiteren Vorgehen einzuholen. Soweit der Gläubiger das Inkassounternehmen - im Übrigen wie bei einem Anwalt - anweist, die Beitreibung fortzusetzen, handelt er wettbewerbswidrig, nicht der Anwalt oder das Inkassounternehmen. Nach der hier vertretenen Auffassung muss der Verbraucher oder ein Schutzverband den Gläubiger als Verursacher auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Einstellung der Tätigkeit des Inkassounternehmens ergibt sich dann als Annex zu diesem Vorgehen automatisch.

     

    Richtig hat das OLG gesehen, dass die Schließung des Kontos unverhältnismäßig ist. Mit dem vom Beklagten gewählten Weg wird nicht nur die als unlauter beanstandete Tätigkeit des Inkassounternehmens unterbunden, sondern auch die sonstige, nicht zu beanstandende Forderungsbeitreibung für andere Gläubiger. Mit einer Kontokündigung werden neben dem Inkassounternehmen auch alle sonstigen Auftraggeber mittelbar nachteilig betroffen. Das ist ungerechtfertigt.

     

    Die Zahl der Fälle, in denen unberechtigte Forderungen aus Abofallen geltend gemacht werden, sollte sinken. Nach § 312g Abs. 3 BGB ist ein Unternehmer seit dem 1.8.12 verpflichtet, die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312 Abs. 2 S. 1 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist ein abweichend hiervon geschlossener Vertrag nicht nur anfechtbar, sondern er kommt nach § 312g Abs. 4 BGB überhaupt nicht zustande.

     

    Das Abo-Fallen in der bisherigen Form damit nicht mehr so häufig vorkommen dürften, wird nichts daran ändern, dass die Anonymität des Internets auch künftig dazu einladen wird, vermeintliche Forderungen beizutreiben. Dies wird am Ende weder mit Transparenzvorschriften noch mit verminderten Einnahmemöglichkeiten verhindert werden, wie es der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken versucht (s.u., S. 158). Vielmehr wird es entscheidend auf klare Straf- und Bußgeldvorschriften und deren Umsetzung ankommen. Zugleich kann den Rechtsdienstleistern aufgegeben werden, als unberechtigt erkannte Forderungen ungeachtet von Weisungen des Auftraggebers nicht beizutreiben und Zuwiderhandlungen zu verfolgen. Da hierfür Bund und Länder an einem Strang ziehen müssen, wird das noch ein weiter Weg sein.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 148 | ID 42270087