· Fachbeitrag · Bereicherungsrecht
Rückforderung bezahlter Scheinrechnungen
Wirkt ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen zusammen, sind die hierdurch veranlassten Rechtsgeschäfte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Kollusives Zusammenwirken kann mittels Indizienbeweises festgestellt werden. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der feststehenden äußeren Umstände. Nicht erforderlich ist, dass jedes einzelne Indiz für sich bereits den Schluss auf eine Schädigungsabsprache trägt (LG Stuttgart 21.7.26, 7 O 281/24, Abruf-Nr. 255397). Für ein kollusives Zusammenwirken können danach insbesondere sprechen:
- Rechnungsfreigabe vor dokumentierter Beschaffung
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