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  • · Fachbeitrag · Bereicherung

    Wer täuscht, hat keinen rechtlichen Grund

    | Manipuliert ein Landschaftsplaner eine E-Mail der Unteren Landschaftsbehörde dahingehend, dass er durch das Löschen des Wortes „nicht“ die Geeignetheit seiner Planung vortäuscht und dadurch die Freigabe der Schlussrechnungszahlung erwirkt, kann der Auftraggeber die Zahlungsfreigabe wegen arglistiger Täuschung anfechten und die geleistete Zahlung zurückverlangen. |

     

    Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich nach der Anfechtung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB. Das hat das OLG Düsseldorf (28.8.14, 21 U 68/11, Abruf-Nr. 143020) entschieden.

     

    Leider haben die Bevollmächtigten der Klägerin vergessen, aus der arglistigen Täuschung, die sich zugleich als versuchter Betrug darstellt, eine weitergehende Konsequenz zu ziehen.

     

    Zugleich hätte die Feststellung beantragt werden sollen, dass der Rückzahlungsanspruch (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB begründet ist. Die Forderung wäre dann gegen eine Restschuldbefreiung geschützt gewesen (§ 302 InsO) und die Vollstreckung in Arbeitseinkommen wäre privilegiert gewesen (§ 850f Abs. 2 ZPO).

     

    Musterformulierung / Dieser Antrag wäre vollständig gewesen

    Es wird beantragt:

     

    • 1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ... EUR zuzüglich ... Prozent Zinsen, mindestens jedoch 5 (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

     

    • 2. Es wird festgestellt, dass die Forderung aus Ziffer 1) zugleich aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 186 | ID 43005528