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  • · Fachbeitrag · Bauvertrag

    Verzichten Sie nicht auf einen Abschlag auf die Nachtragsarbeiten

    | Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch dann Abschlagszahlungen für eine vom Auftraggeber geforderte zusätzliche Leistung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B zu fordern, wenn eine Einigung über deren Vergütung nicht stattgefunden hat. |

     

    Abschlagszahlungen sind auf Nachträge in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags (BGH 24.5.12, VII ZR 34/11, Abruf-Nr. 122105). Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.

     

    Der Anspruch auf Vergütung der von einem Auftragnehmer aufgrund einer Anordnung des Auftraggebers erbrachten zusätzlichen Leistung entsteht mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (BGH BauR 04, 495). Das Entstehen des Anspruchs hängt nicht davon ab, dass die Parteien vor der Ausführung eine Vergütung vereinbaren (BGH 24.5.12, VII ZR 34/11, Abruf-Nr. 122105). Unterbleibt eine solche Einigung, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der sich aus § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B ergebenden Vorgaben zu ermitteln.