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  • · Fachbeitrag · Baugeld

    Hier ist trotz Insolvenz noch etwas zu holen

    Sachverhalt

    Die Klägerin, die Bauleistungen in den Gewerken Fassaden-, Wand-, Glas- und Bodenbau erbringt, nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der inzwischen insolventen Baugesellschaft mbH (Schuldnerin) ist, im Wege der Teilklage auf Schadenersatz i.H.v. 40.000 EUR in Anspruch. Der Beklagte hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG, weil die Schuldnerin als Generalunternehmerin empfangene Baugelder nicht zur Befriedigung einzelner am Bauvorhaben beteiligter Baugeldgläubiger verwendet habe. Es liege ein Fall der Baugeldveruntreuung vor. Die Klägerin war mit Gewerken zum Pauschalpreis von 200.000 EUR innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitplans beauftragt, der mit entsprechenden Abschlagszahlungen kombiniert war. Die Schuldnerin empfing Baugeld von insgesamt 4,85 Mio. EUR, bevor sie in Insolvenz fiel. Nach der Kündigung des Werkvertrags durch die Schuldnerin vor der Insolvenz wurde letztlich zur Insolvenztabelle eine Forderung der Klägerin von 130.000 EUR eingetragen, auf die eine Quote von 15 Prozent zu erwarten war.

     

    Der Beklagte ist dem mit der Auffassung entgegengetreten, der Klägerin habe keine fällige Werklohnforderung i.S.d. BauFordSiG zugestanden. Die Abschlagsrechnungen hätten aufgrund kündigungsbedingter Schlussrechnungsreife ihre Fälligkeit verloren. Die Schlussrechnungsforderung sei mangels Abnahme nicht fällig. Die zur Tabelle festgestellte Forderung sei keine Forderung der Klägerin im Sinne des BauFordSiG, weil die Schuldnerin an dem der Feststellung zur Tabelle vorangegangenen Rechtsstreit und dem dort geschlossenen Vergleich nicht beteiligt gewesen sei. Schließlich hätten die Insolvenzgläubiger, unter Einschluss der Klägerin, im Insolvenzplan ihre über die dort festgelegte Quote hinausgehenden Ansprüche gegen die Schuldnerin an die Sanierungstreuhänderin abgetreten; die Klägerin sei danach nicht mehr Inhaber etwaiger Werklohnforderungen gegen die Schuldnerin, sodass damit auch einer etwaigen Haftung nach dem BauFordSiG die Grundlage entzogen sei. Während das LG der Klage stattgegeben hat, hat das OLG sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin war aktivlegitimiert. Sie gehört zu den nach § 1 BauFordSiG geschützten Baubeteiligten, denn sie hat unstreitig als Subunternehmerin in dem Bauvorhaben Arbeiten ausgeführt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Aktivlegitimation der Klägerin nicht berührt, da Schadenersatzansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der insolventen GmbH nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die Sicherungsabtretung an den Sanierungsbauträger umfasse die streitgegenständliche Forderung nicht. Die Gestaltungswirkung des Insolvenzplans erfasse ebenfalls nur die am Insolvenzverfahren beteiligten Personen, zu denen der Beklagte nicht gehöre.