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  • · Fachbeitrag · Bauvertrag

    BGH stärkt Rechte von Wohnungskäufern

    | Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen. |

     

    Damit stärkt der BGH die Rechte von Wohnungskäufern (20.2.14, VII ZR 172/13, Abruf-Nr. 140852). Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist allerdings, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung und der Übergabe der Wohnung fest vereinbart worden ist. Nach der Entscheidung des BGH werden Bauträger versuchen eine solche Vereinbarung zu vermeiden.

     

    MERKE | Nach dem Großen Senat für Zivilsachen des BGH (NJW 87, 50) kann der deliktisch bedingte Entzug von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden bewirken. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss allerdings grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.

     

    Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 59 | ID 42606498