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  • · Fachbeitrag · Bauvertrag

    Abschlagszahlung darf bei Mängelrüge gekürzt werden

    | Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger darf die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand auch dann verweigern, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist ( BGH 27.10.11, VII ZR 84/09 ). |

     

    Seit dem 1.1.09 ist insbesondere § 632a BGB zu beachten. Danach kann der Unternehmer vom Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.

     

    WICHTIG  | Kann der Besteller die Beseitigung eines (wesentlichen) Mangels verlangen, darf er die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Hierfür ist nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angemessen. Dies sichert einerseits die Kosten der Mängelbeseitigung, und erhält andererseits die Motivation des Unternehmers, die Mängelbeseitigung auch tatsächlich durchzuführen.