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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Entgeltklausel in Preis- und Leistungsverzeichnis erfordert Präzision

    Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“ ist nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht (BGH 27.1.15, XI ZR 174/13, Abruf-Nr. 143814).

     

    Sachverhalt

    Das von einem Verbraucherschutzverband nach dem UKlaG in Anspruch genommene Kreditinstitut erhebt für Privatkonten nach ihrem Preisaushang einen vierteljährlichen Grundpreis sowie 0,35 EUR je Buchungsposten. Das LG hat, bestätigt durch das OLG, die auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln gegenüber Verbrauchern gerichtete Klage abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hat den Vorinstanzen widersprochen, die Klausel nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. BGB unterworfen und sie für unangemessen und damit unwirksam erachtet. Damit belastet er die Banken erneut in ihrer Preispolitik, nachdem er bereits in den letzten Jahren die Bearbeitungsentgelte bei der Vergabe von Darlehen ebenso für rechtswidrig erachtete (BGH NJW-RR 14, 1133), wie eine Gebühr von 1,50 EUR für die Nacherstellung von Kontoauszügen (BGH NJW 14, 922), die Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto (BGH NJW 11, 2640), die Gebühr für die Mitteilung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung (BGH NJW 12, 2571) oder die Gebühr für die Einrichtung und Führung eines P-Kontos (BGH NJW 13, 995).